Stiftungsreglement
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Organisationsreglement der Stiftung
Präambel
Die Stiftung wurde auf Initiative und mit den Mitteln des Stifters Hansjürg Hess gegründet. Der Stifter beabsichtigt damit sicherzustellen, dass seine Projekte auch in Zukunft mit nationaler und internationaler Ausstrahlung durchgeführt werden können.
Art. 1 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Zurzeit besteht der Stiftungsrat aus:
- dem Stifter und Präsident Hansjürg Hess, 8636 Wald
- Herr Ernst Baumgartner, Kirchweg 86, 8750
Glarus
- Herr Jonas Linder, Loch 19, 8492 Wila
Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selber (Kooptation).
Art. 2 Amtsdauer
Die Amtsdauer eines Mitgliedes des Stiftungsrates beträgt vier Jahre; wiederholte Kooptation ist zulässig. Die Amtsdauer endet nach Rücktritt, Abberufung, Verlust der Handlungsfähigkeit oder Tod.
Art. 3 Kompetenzen
Der Stiftungsrat entscheidet gemäss den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und dieses Reglementes in allen die Stiftung betreffenden Angelegenheiten.
Art. 4 Vertretung
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach außen. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen. Es besteht grundsätzlich Kollektivzeichnungsrecht zu zweien. In begründeten Fällen kann der Stiftungsrat dem Präsidenten oder einem anderen Mitglied mit separatem Beschluss Einzelzeichnungsberechtigung gewähren.
Art. 5 Sitzungen
Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen. In der Regel finden mindestens zwei Sitzungen jährlich statt. Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Zirkularabschlüsse sind dazu zulässig (vgl. dazu Art. 11).
Art. 6 Vorsitz
Den Vorsitz in den Sitzungen des Stiftungsrates führt dessen Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten.
Art. 7 Beschlussfähigkeit
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse, soweit nicht gemäß Art. 9 dieser Regelung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Art. 8 Ausstandspflicht
Bei Interessenkollisionen tritt das betreffende Mitglied des Stiftungsrates in den Ausstand. Es kann bei der Beratung des Geschäftes dabei sein, nicht aber beim entsprechenden Beschluss.
Art. 9 Beschlussfassung
Die folgenden Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates:
- Ernennung eines Mitgliedes des Stiftungsrates
- Abberufung eines Mitgliedes des Stiftungsrates
- Wahl und Abberufung der Revisionsstelle
- Verlegung des Sitzes der Stiftung
- Genehmigung der Stiftungsrechnung
- Auflösung der Stiftung und Verwendung des Liquidationsvermögens
- Änderung dieses Organisationsreglements
Die Änderung der Stiftungsurkunde richtet sich nach Art. 14 derselben.
Art. 10 Einladung
Über Traktanden, die nicht wenigstens 14 Tage vor der Sitzung des Stiftungsrates durch schriftliche Mitteilung (inkl. Telefax) den Mitgliedern des Stiftungsrates zur Kenntnis gebracht wurden, können ohne Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates keine Beschlüsse gefasst werden. Gleiches gilt auch für nicht traktandierte Geschäfte.
Art. 11 Zirkularbeschlüsse
Beschlüsse des Stiftungsrates zu einem gestellten Antrag können auch auf dem Wege eines Zirkularbeschlusses gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Zur gültigen Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg bedarf es, soweit nicht gemäss Art. 9 hiervor eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, der Zustimmung einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates.
Art. 12 Protokoll
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Sitzung und von der Sekretärin, welche nicht dem Stiftungsrat anzugehören braucht, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll und Zirkularabschlüsse sind aufzubewahren.
Art. 13 Entschädigung
Die Mitglieder des Stiftungsrates haben Anspruch auf ein jährliches Honorar, welches vom Stiftungsrat festgelegt wird. Im Weiteren haben Sie Anspruch auf Ersatz ihrer Spesen und Barauslagen.
Der Stiftungsratspräsident bezieht ein jährliches Pauschalhonorar von Fr. 6'000 netto.
Die übrigen Stiftungsratsmitglieder beziehen ein jährliches Pauschalhonorar von Fr. 2'000 netto.
Aufträge an Mitglieder des Stiftungsrates sowie projektbedingte Spesen werden gesondert nach branchenüblichen Ansätzen vergütet.
Art. 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet jeweils am 31. Dezember des darauf folgenden Jahres, erstmals am 01. Januar 2005.
Art. 15 Berichterstattung
Um die gesetzliche Kontrolle ausüben zu können, verlangt die Eidgenössische Stiftungsaufsicht von jeder Stiftung jährlich folgende Berichterstattung:
- den Tätigkeitsbericht
- die Jahresrechnung
- den Bericht der Revisionsstelle
- die Genehmigung der Rechenschaftsablage durch den Stiftungsrat
- die aktuelle Liste des Stiftungsrates, sofern Änderungen vorgenommen sind
Ennenda, ………………………..
Der Stiftungsratspräsident:
Hansjürg Hess
Die Protokollführerin:
Maria Baumgartner
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